Nachrichten

dpa-AFX: ROUNDUP: BGH stärkt Käufern von Gebrauchtwagen bei Mängeln den Rücken

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat Käufern von
Gebrauchtwagen bei Mängeln an Bauteilen den Rücken gestärkt. Verkäufer können
sich bei Rechtsstreits über Reparaturkosten demnach nicht auf Alter oder
Verschleiß berufen, wenn vorher ein bestimmter Zustand der beanstandeten Teile
vereinbart wurde. Wenn sowohl Angaben über eine konkrete Beschaffenheit als auch
ein Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung vereinbart wurde, seien die Punkte
getrennt voneinander zu betrachten, urteilte das höchste deutsche Zivilgericht
am Mittwoch in Karlsruhe. Ein vorangegangenes Urteil des Landgerichts Limburg
wurde aufgehoben und der Fall zurückgewiesen.

Konkret ging es in dem Verfahren darum, ob der Verkäufer eines rund 40 Jahre
alten Autos für Reparaturkosten aufgrund einer defekten Klimaanlage aufkommen
muss. In der Verkaufsanzeige auf einer Onlineplattform hieß es dem BGH zufolge:
"Klimaanlage funktioniert einwandfrei. Der Verkauf erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Sachmängelhaftung". Da die Klimaanlage des 25 000 Euro teuren
Oldtimers aber defekt war, verlangt der Käufer von dem Verkäufer Kosten für die
Reparatur in Höhe von 1750 Euro zurück.

Grundsätzlich sind Verkäufer verpflichtet, Käufern eine mangelfreie Ware zu
übergeben. Wenn der verkaufte Gegenstand trotzdem einen Fehler aufweist, hat der
Käufer Anspruch auf Gewährleistung. Bei Verkäufen zwischen Privatpersonen kann
diese Gewährleistung aber vertraglich beschränkt oder gar ganz ausgeschlossen
werden. Das gilt auch nach einer früheren Rechtsprechung des BGH aber eigentlich
nicht für das Fehlen einer vorher vereinbarten Beschaffenheit - wie hier eine
einwandfrei funktionierende Klimaanlage.

Das Landgericht hatte den Käufer in der Vorinstanz mit seiner Klage dennoch
abblitzen lassen und argumentiert, bei einem so alten Fahrzeug müsse damit
gerechnet werden, dass Instandsetzungsbedarf auftritt. Der Kläger habe nicht
erwarten dürfen, dass eine schon lange über ihre Lebenserwartung hinaus
betriebene Klimaanlage weiter funktionieren werde.

Der BGH teilt diese Einschätzung nicht. Wenn sich ein
Gewährleistungsausschluss auch auf vereinbarte Beschaffenheiten erstrecken
würde, wäre eine entsprechende vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien
"ohne Sinn und Wert", so das Gericht. Bei der Frage spiele weder das Alter des
Autos noch die Verschleißanfälligkeit der Klimaanlage eine Rolle.

Diese Entscheidung kann nach Einschätzung von Rechtsanwalt und
Oldtimer-Rechtsexperte Michael Eckert auch über den Oldtimer-Markt hinaus
Auswirkungen auf den privaten Verkauf gebrauchter Gegenstände wie Autos, Uhren
oder Musikinstrumente haben.

Über den konkreten Fall muss am Landgericht Limburg nun erneut verhandelt
werden. Der BGH legte nahe, dass dabei die Frage eine Rolle spielen könnte, ob
die Klimaanlage schon bei Übergabe des Autos defekt war oder erst später
kaputtging. Ob der Verkäufer einen Teil der Reparaturkosten am Ende tragen muss,
bleibt offen./jml/DP/stw

Daten bereitgestellt von .